Definition: Freistellungsauftrag
Mit einem Freistellungsauftrag erteilt der Steuerpflichtige (Einzelperson) seinem Kreditinstitut den Auftrag vom Abzug der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge abzusehen. Alleinstehende können einen Kapitalertrag über 801,00 Euro vom Steuerabzug freistellen, während Verheirateten der doppelte Betrag (1.602,00 Euro) zur Verfügung steht. Diese Beträge können auf mehrere Institute verteilt werden. Die Steuerpflichtigen sind dafür verantwortlich, dass bei einer Verteilung die erlaubten Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Die Aufträge gelten für ein Kalenderjahr, werden aber meistens „bis auf Widerruf“ erteilt. Die Änderung des Freistellungsauftrags ist jederzeit möglich, allerdings nicht für zurückliegende Kalenderjahre.
Im Jahr der Eheschließung können Eheleute einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Dabei muss der freigestellte Betrag mindestens dem bisher verbrauchten Betrag der Einzelpersonen entsprechen. Alternativ können die Aufträge der Einzelpersonen verwendet werden, allerdings bleiben dann auf Eheleute lautende Konten unberücksichtigt.
Verstirbt ein Ehepartner, behält der gemeinsam erteilte Freistellungsauftrag bis zum Ende des laufenden Jahres seine Gültigkeit. Es werden aber nur noch Konten des überlebenden Ehegatten erfasst, während Konten, die auf den Verstorbenen oder auf beide Eheleute lauten, keine Berücksichtigung finden.
Ist der Freibetrag ausgeschöpft, kann ein Freistellungsauftrag über 0,00 Euro erteilt werden, damit das Kreditinstitut die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung vornimmt.
(Auch Minderjährige können den Freibetrag nutzen, wenn der Freistellungsauftrag von den gesetzlichen Vertretern erteilt wird. )
Was ist ein Freistellungsauftrag bei der Bank?
Für welchen Zeitraum gilt dieser Auftrag?
Wenn aus Einzelpersonen Eheleute werden!
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